Satzung


Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom 10.02.2001

Satzung für den " Schützenverein Gustedt 1966 e.V."

§ 1    Rechtsform, Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „ Schützenverein Gustedt 1966 e.V.“
Sitz des Vereines ist Gustedt. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Salzgitter
Unter VR 387 eingetragen.

§ 2    Zweck

1.   Aufgabe des Vereines ist es, den Schießsport in der Art zu fördern, dass an den
      Schießsportlichen Veranstaltungen, insbesondere an denn Meisterschaften des
      Deutschen Schützenbundes e.V. teilgenommen wird.
2.   Der Verein vertritt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
      Sinne des Abschnittes  „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
      Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche                      
      Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
       werden.
       Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus
       Mitteln des Vereins.                                                
3.   Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zweck des Vereines fremd sind,
      oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4.   Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.


§ 3    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jedes natürliche Mitglied werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand (1. Vorsitzenden ) mit
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Familienstand einzureichen, oder zur Niederschrift zu erklären.
3. Der Aufnahmeantrag kann jederzeit gestellt werden, bei Volljährigen ist ein                          
Polizeiliches Führungszeugnis erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen, Jugendliche oder Kinder können nur aufgenommen werden, wenn mindestens ein€ Erziehungsberechtigte(r) Mitglied im Verein ist. Ist der Jugendliche 16 Jahre alt, kann der Vorstand eine Ausnahme bezüglich der Mitgliedschaft eines Erziehungsberechtigten beschließen.
4. Die Aufnahmegebühr wird durch den Vorstand festgelegt und von der                    
Hauptversammlung bestätigt.


§ 5       Mitglieder

1. Der Schützenverein Gustedt 1966 e.V. besteht aus:
a. ordentliche Mitglieder ab 18 Jahre
b. Jugendliche unter 18 Jahre
c. Ehrenmitgliedern
2. Alle Mitglieder sind ordentliche Mitglieder außer den Ehrenmitgliedern.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des
4. §12 Abs.2.


§ 6    Aufnahmefolgen

1.    Mit Aufnahme eines Mitgliedes durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
2.   Jedes neue Mitglied erhält auf Wunsch ein Exemplar der Satzung zum
       Selbstkostenpreis. Es  verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung
       der Satzung.


§ 7      Rechte der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtung des Vereins nach
Maßgabe der Satzung und der von den Organen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereines
Gemäß den Beschlüssen der Organe teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder genießen die Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der
Zweckbestimmung ergeben. Die ordentlichen Mitglieder ab 18 Jahren und die
Ehrenmitglieder haben das aktive und das passive Wahlrecht und gleiches
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte von den ordentlichen Mitgliedern. Sie sind von  
den Beitragsleistungen befreit.


§ 8    Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der
Zweckbestimmung sich ergebenen Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen nach besten Kräften zu unterstützen.
2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Organen gefassten Beschlüsse und
Anordnungen verpflichtet. Dies gilt besonders auf den Schießständen.
Die Schieß und Standordnung ist einzuhalten.
3. Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung
Verpflichtet ( § 9 ).


§ 9    Beiträge

1. Alle ordentlichen Mitglieder haben Beiträge zu zahlen.
2. Die Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§10    Austritt

Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt    
werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens einen Monat vor Jahresende zugestellt sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, erlöschen alle Ansprüche an den Verein.


§ 11    Ausschluss


1. Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a. Grobe Verstoße gegen die Satzung und die Interesse des Vereins, sowie
gegen Beschlüsse und Anordnungen der Organe.
b. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
2. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
3. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen Mitglied der ordentliche
Rechtsweg offen.


$ 12   Ehrungen


1. Für besondere Verdienste um den Schützenverein können Mitglieder zur Ehrung
Beim Kreisschützenverband Wolfenbüttel e.V. vom Vorstand vorgeschlagen werden.
2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.


§ 13    Organe


Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. der erweitete Vorstand
c. die Mitgliederversammlung.


§ 14     Vorstand


1. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand.
a. der / dem 1. Vorsitzenden
b. der / dem 2. Vorsitzenden
c. der / dem Schatzmeister/in
d. der / dem Schriftführer/in
       dem erweiterten Vorstand
e. der / dem Schießsportwart/in
f. der / dem Jugendleiter/in
g. der / dem Damenleiter/in
h. einer / einem Beisitzer/in
i. einem Ajudant
        
      zu c. bis g. können bei Bedarf  Vertreter gewählt werden.
      Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins
      Berechtigt, von denen der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.
2. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereines festzulegen, sowie
Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen.
Er entscheidet alle in der Satzung vorgesehenen Fälle. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.
Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das
vom Sitzungsleiter gegengezeichnet wird.


§ 15     Kassenprüfer


Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung
dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben den Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht . Die Kassenprüfer dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.


§ 16    Wahl des Vorstandes


1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der
Wahlvorgang wird durch Versammlungsbeschluss festgelegt. Die Wahl erfolgt
Mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Amtszeit der Vorsandsmitglieder beträgt
zwei Jahre.    
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand
befugt, bis zur Beendigung des Laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger
einzusetzen. Scheidet während der Amtszeit der / die 1. oder 2. Vorsitzende aus,
so kann eine Nachwahl stattfinden, sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.  


§ 17    Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr
einberufen werden. Sie soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
durchgeführt  werden.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung  muss schriftlich  durch die/den
1. Vorsitzende/n mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.
Sie muss die Tagesordnung enthalten.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitglieder-
Versammlung bei der/dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
5. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten
Des Vereins zu beraten und zu beschließen.
Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sollte folgende Punkte enthalten:
- Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
- Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden und  Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonst. Abgaben
- Anträge gemäß § 17 Abs.4
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages


§ 18    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen. Dieses ist der nächsten Mitgliederversammlung zu
verlesen und von der Versammlung zu genehmigen. Das Protokoll ist vom
Protokollführer und dem/ der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 19   Außerordentliche Mitgliederversammlung


1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder muss der
Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
3. Für die außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über
die Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 20    Mitgliedschaft in anderen Organisationen


Der Schützenverein Gustedt 1966 e.V. ist Mitglied im Kreisschützenverband
Wolfenbüttel e.V. und damit auch im Niedersächsischen Sportschützenverband e.V.
und im Deutschen Schützenbund e.V. und im Kreissportbund Wolfenbüttel e.V. und
damit im Landessportbund Niedersachsen e.V.


§ 21    Beschlüsse


1. Beschlüsse der Organe des Schützenvereins werden bis auf den  in Abs.2
Genannten Sonderfall, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt,
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, so ist durch Stimmzettel abzustimmen.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen.


§ 22    Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer außerordentlichen Mitglieder-
Versammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
2. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle stimm-
      berechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
3. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen  Zwecks fällt das
das Vermögen des Vereins:
- an den Landessportbund Niedersachsen e.V. der es unmittelbar und
- ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zweck zu
verwenden hat, oder
- an einer gemeinnützigen Einrichtung im Sportbereich die das
Vermögen unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke zu
verwenden hat.
5. Die/der 1. Vorsitzende hat die Auflösung bei Vereinsregister Salzgitter
anzumelden,
Gustedt 10.02.2001-----------------------------------------------------------------------------


        






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