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Schützenverein Gustedt » Allgemeine Infos

Waffensachkunde:



Fragenkatalog_sachkunde.pdf | Grösse: 1.1 MB | Letzte Änderung: 04.07.2013 :wichtig:  :neu:  :neu:

Ausfuehrungsregel_Nr.1-2007-1.pdf | Grösse: 60.5 KB | Letzte Änderung: 21.01.2012

Beschusszeichen.pdf | Grösse: 598.44 KB | Letzte Änderung: 21.01.2012

Urteil zur Aufbewahrung von Waffen}

VGH_Baden_Waffenrecht.pdf | Grösse: 0 B | Letzte Änderung: 01.01.1970  

Verwaltungsgericht_Freiburg_2011.pdf | Grösse: 0 B | Letzte Änderung: 01.01.1970

Bundesregierung beschließt Entwurf eines Gesetzes 09.12.2011 –  Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Nationalen Waffenregisters (NWRG) beschlossen. Es dient der Speicherung und Übermittlung von Daten, die erforderlich sind, um erlaubnispflichtige Schusswaffen sowie waffenrechtliche Erlaubnisse, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verbote Personen zuordnen zu können.

Waffenregister 09.12.2011 –  Bis spätestens 2012 ist ein computergestütztes Waffenregister einzuführen im dem für mindestens 20 Jahre Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer sowie Namen und Anschriften des Lieferanten (Überlasser) und der Person, die die Waffe erwirbt oder besitzt, registriert und gespeichert sind.
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Bund deutscher Kriminalbeamter will DDR-Verhältnisse]]  09.12.2011 –
Der Vorsitzende des Bundes deutscher Kriminalbeamter, Klaus Jansen, setzt seinen Feldzug gegen Sportschützen fort. Er fordert jetzt sogar, dass die in der DDR vorgefundenen Verhältnisse auf die Bundesrepublik übertragen werden. In einer WDR-Radiosendung anlässlich des Amoklaufs von Lörrach am 19. September 2010 verlangte Jansen die DDR-Waffengesetzgebung in Deutschland einzuführen, da dort Sportschützen die Lagerung von Munition zu Hause untersagt war
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Waffenrechtliche Regelüberprüfung gebührenpflichtig  Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Waffenbehörde berechtigt ist, von dem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis für die alle drei Jahre stattfindende Regelüberprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eine Gebühr zu verlangen.

Eine niedersächsische Waffenbehörde hatte im Frühjahr 2006 die gesetzlich vorgeschriebene Regelüberprüfung auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers vorgenommen und diese bejaht. Für diese ohne seine Mitwirkung vorgenommene Amtshandlung verlangte die Behörde von ihm eine Gebühr von 25,56 €. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Gebührenbescheid stattgegeben. Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenverordnung. Danach werden für sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung vorgenommen wird. Den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis trifft die Pflicht, sich so zu verhalten, dass keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung aufkommen. Wegen dieser an die Gefährlichkeit von Waffen anknüpfenden Pflichtenstellung des Erlaubnisinhabers fällt auch die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung in seinen Verantwortungsbereich und wird von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst.

BVerwG 6 C 30.08 - Urteilvom 1. September 2009
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